Antrag # 1 des Spielausschusses an den SBOO- Kongress
Der Kongress möge beschließem, dass im Punkt 5.4 der TO der folgende Satz ergänzt (hinten angefügt) wird:
Wenn der Verein des Spielers Teil einer Spielgemeinschaft nach Punkt 6 ist, ist der Spieler nur für diese Spielgemeinschaft spielberechtigt.
Begrüundung:
Der NSV-Spielausschuss hat auf seiner Sitzung am 05.03.2005 die Zulässigkeit von Spielgemeinschaften beschlossen. Über Sinn oder Unsinn von Spielgemeinschaften mag man hefitg streiten können. Aber wenn sie der NSV zulässt, kann sich der SBOO dem nicht entziehen!
Antrag # 2 des Spielausschusses an den SBOO- Kongress
(würde entfallen, falls # 1 abgelehnt wird!)
Der Kongress möge beschließen, dass der nachstehende Punkt 6 neu in die SBOO-TO eingefügt wird:
6. Spielgemeinschaften
6.1 Eine Spielgemeinschaft besteht aus 2 Vereinen.
6.2 Der Antrag zur Bildung einer Spielgemeinschaft muss von den teilnehmenden Vereinen schriftlich bis zum 01.05. mit Wirkung ab 01.07. eines Jahres gestellt werden.
6.3 Der Antrag muss enthalten bzw. ihm muss beigefügt sein:
a) den Namen der Spielgemeinschaft,
b) der Vertrag der die Spielgemeinschaft bildenden Stammvereine mit den Unterschriften der nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Stammvereine,
c) die Benennung eines verantwortlichen Spielgemeinschaftsleiters,
d) die Erklärung, dass der vereinseigene Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich mit der Genehmigung der Spielgemeinschaft eingestellt wird und
e) die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung durch die Vereinsvorstände für alle in der Spielgemeinschaft tätigen Mitglieder.
6.4 Die Vereine und deren Mitglieder nehmen nur im Rahmen der Spielgemeinschaften am Spielbetrieb teil.
6.5 Nach der Erteilung der Zulassung der Spielgemeinschaft ist diese bis zu ihrer Auflösung spielberechtigt.
6.6 Eine Spielgemeinschaft ist mit Wirkung für das folgende Spieljahr aufgelöst, wenn
a) einer der beiden Vereine nicht mehr Mitglied des SBOO ist oder seine Rechte ruhen,
b) einer der beiden Vereine die Auflösung dem Spielleiter bis zum 01.05. eines Jahres schriftlich bekannt gibt,
c) eine der Voraussetzungen der Ziffer 6.3 nicht mehr vorliegt,
Können sich beide Vereine über die Aufteilung der der Spielgemeinschaft zustehenden Plätze in der Mannschaftsmeisterschaft nicht einigen, entscheider der Spielleiter.